Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung für
unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss


Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2010 über die Frage entschieden, ob und wie ein Anschlussinhaber für einen unzureichend gesicherten wireless local area network (WLAN)-Anschluss haftet. Diese Entscheidung ist insbesondere für das so genannte „Filesharing“, also die Verletzung von Urheberrechten auf Tauschbörsen im Internet, von großer Bedeutung. Zwar liegt gegenwärtig nur die Pressemitteilung des BGH vor, daraus lassen sich aber bereits einige Grundsätze erkennen, so Rechtsanwalt Michael Stefan, Rechtsanwalt und Partner der IT-Kanzlei Alber Buchmann Stefan Rechtsanwälte in Reutlingen.

Privatpersonen, die ihren WLAN-Anschluss nicht ausreichend gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte sichern, sind im Falle des Missbrauchs des Anschlusses zur Unterlassung verpflichtet, nicht aber zur Zahlung von Schadensersatz. Grundsätzlich bestehe nur eine Pflicht, im Zeitpunkt der Installation des Routers zu prüfen, ob dieser angemessen geschützt sei, eine Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung bestehe aber nicht.

In einem Nebensatz lässt die Pressemitteilung erkennen, dass der BGH die Abmahnkosten künftig auf 100 Euro begrenzen könnte. Dies hatte der BGH hier nicht zu entscheiden, da die Regelung erst im Jahr 2008 in Kraft getreten ist. Der hier verhandelte Fall trug sich schon im Jahr 2006 zu. Für Rechtsanwalt Michael Stefan ist die Entscheidung ein klares Signal an die Musikindustrie, dass bei den Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet, wie sie nach wie vor tausendfach verschickt werden, das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. „In einigen Fällen wird diese Entscheidung erheblich helfen“, so der Rechtsanwalt, dessen Büro zahlreiche Abgemahnte in der Region vertritt.